Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro Michael Wahl

Vertragsgegenstand
  • Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattung.
  • Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen (SV) gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem SV genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem SV unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gelten nur dann, wenn Sie vom SV ausdrücklich unterschrieben werden.

Rechte und Pflichten
  • Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom SV nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen durchgeführt.
  • Der SV ist nicht an Weisungen des Auftragsgebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätte.
  • Der SV kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftragsgebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Maßnahmen veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, notwendige Verbringungen, Fotos, Skizzen, Reisen.

Mitwirkungspflicht des Auftragsgebers
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den SV notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den SV bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den SV unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
  • Der SV ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der SV nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder notwendige Hilfsarbeiten sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache, zu leisten.
  • Dies gilt bis zu einer Höhe von 200,00€ im Einzelfall. Sofern höhere Zusatzkosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Zusätzliche Sachverständige
  • Weitere SV können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der SV haftet nicht für das Gutachten oder Ergebnisse weiterer SV oder Fach-Gutachter.

Terminvereinbarung
  • Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
  • Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

Schweigepflicht
  • Der SV ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten, persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Über die offenkundige Tatsache hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  • Das Einreichen von Fahrzeugdaten und der offenkundigen Tatsachen an eine zur Herstellung der notwendigen Kalkulation durch den SV beauftragten Software-Firma unterliegt nicht der o.a. Schweigepflicht.
  • Der SV ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Urheberrecht
  • Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann zulässig, wenn der SV hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  • Der SV hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
  • Sämtliche Bilder, Grafiken und Inhalte unterliegen ebenso wie das Layout der gesamten Webseite dem Urheberrecht des Herausgebers und Dritter. Alle verwendeten Markenzeichen und Wortmarken sind, auch wenn nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, Eigentümer Ihrer jeweiligen Inhaber.
  • Es wird ausdrücklich betont, dass der Betreiber dieser Seite keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich der Betreiber hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Web-Seite.

Auskunftspflicht
  • Der Auftraggeber hat das Recht, vom SV Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den aktuellen Stand des Gutachtens.

Vergütung des SV
  • Grundlage für die Vergütung des SV sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Leistungsvertrags.
  • Der SV kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Leistungsvertrag angegeben. Bei getroffener Vereinbarung einer Anzahlung oder Vorauszahlung ist der SV berechtigt, erst nach Eingang der Zahlung tätig zu werden.
  • Die Übernahme der Honorarkosten im Falle eines Haftpflichtschadens durch den gegnerischen Versicherer ist nur nach ausgefüllter und vom Anspruchsteller unterzeichneter Abtretungserklärung zu Gunsten des SV möglich.
  • Gutachten- und Leistungshonorare des SV sind aus der aktuellen Honorar-Tabelle des SV ersichtlich. Nicht in der SV Honorar-Tabelle aufgeführte Arbeiten wie Sonderdiagnosen sowie schriftlich festzulegende Sonderleistungen werden mit dem aktuellen Stundenverrechnungssatz zuzgl. Fahrtkosten und Verwaltungspauschalen berechnet.
  • Der SV hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens und anderer Leistungen notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  • Das volle Gutachten- und Leistungshonorar wird mit Überreichung des Gutachtens, Fertigstellung einer Bewertung, durchgeführter Sonderleistungen und Diagnosen an den Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  • Die Leistungen des SV sowie seine in Rechnung gestellten Auslagen werden aufgrund der Regelung für Nebengewerbe UStG §19 Abs.3 ohne Mehrwertsteuer ausgeschrieben.

Zahlungen
  • Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei Abholung oder Übergabe des Gutachtens/Kostenvoranschlages/Leistungsnachweises ohne vorherige Rechnungs-Begleichung ist das SV-Honorar unmittelbar fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Leistungsabrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

Haftung
  • Der SV haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchslage handelt.
  • Der SV haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Grund- nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der SV bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
  • Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen frei.
  • Bewertungen oder Diagnosen sowie Dienstleistungen anderer SV oder Fachwerkstätten bleiben unberührt mit den Ergebnissen des SV. Eventuell entstandene Folgeschäden bei Nicht-Festellung im Rahmen einer Bewertung schließen den SV von Ersatzansprüchen gegenüber dem Auftraggeber aus.

Kündigung
  • Eine Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    • Kündigung des SV
      Als wichtiger Grund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem SV keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftragsgeber den SV in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des SV nicht ändert.
    • Kündigung des Auftragsgebers
      Als wichtiger Grund gilt, wenn der SV in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegende Verpflichtung verstößt.

Erfüllungsort
  • Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des SV.

Schlussbestimmungen
  • Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  • Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.