Fachbegriffe



  • Der Unfall
    Unter einem Unfall versteht man ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her einwirkendes Ereignis.
  • Bagatellschaden
    Unter einem Bagatellschaden versteht man einen Fahrzeugschaden bis 750,00€ Schadensumfang.
    Wenn für einen Laien ersichtlich ist, dass der Fahrzeugschaden unterhalb der 750,00€ Grenze liegt, reicht ein Kostenvoranschlag ihres Kraftfahrzeug-Sachverständigen (SV) zur Schadenregulierung bei den Versicherern vollkommen aus.
    Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten sich oberhalb von 750,00€ bewegen.
  • Technischer Totalschaden
    Unter einem technischen Totalschaden versteht man einen nicht mehr im vollen Umfang instand zusetzendes Fahrzeug. Dies liegt dann vor, wenn aus technischer und verkehrstauglicher Sicht ein Wiederaufbau nicht mehr möglich ist.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden
    Unter einem wirtschaftlichen Totalschaden versteht man, dass die Instandsetzungskosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges.
  • Wiederbeschaffungswert
    Unter einem Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den der Geschädigte für ein seinem Fahrzeug vor Eintritt des Unfalls vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kraftfahrzeug-Händler aufwenden muss.
    Im Falle eines Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert Berechnungsgrundlage für die Schadensersatzansprüche des Geschädigten (vgl. §249 BGB).
  • Restwert
    Unter einem Restwert versteht man den Wert des nicht reparierten Unfallfahrzeuges. Ihr SV ermittelt diesen Wert unter Berücksichtigung des konkreten Schadensbildes und der regionalen Marktlage. Auf die Höhe des Restwertes hat der SV keinen Einfluss, da verschiedene Angebote von Händlern und Restwertkäufern eingeholt werden müssen.
    Grundlage der Restwertermittlung durch den SV im Kraftfahrzeughaftpflichtschaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichthofes.
    (06.04.1993, AZ VI ZR 181/92 und 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98)
  • Neuwert
    Der Neuwert umfasst die Kosten, zu dem das Kraftfahrzeug am Bewertungsstichtag im neuen Zustand zu beschaffen wäre.
  • Merkantiler (kaufmännischer) Minderwert
    Unter einem merkantilen (kaufmännischen) Minderwert versteht man die Wertminderung des Kraftfahrzeuges, die nach einer unfallbedingten Instandsetzung dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Urzustand versetzt werden kann.
    Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind.
    Die merkantile Wertminderung ist nicht grundsätzlich auf Alter und Fahrleistung beschränkt. Bei einer fiktiven Abrechnung ist die merkantile Wertminderung auszugleichen.
  • Fiktive Abrechnung
    Der Geschädigte hat im Haftpflichtschaden die Verfügungsgewalt über sein verunfalltes Fahrzeug.
    Er entscheidet letztlich, ob und wo das Fahrzeug instandgesetzt wird. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den entstandenen Schaden nach Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen abzurechnen.
    Diese Regulierungsart bezeichnet man als fiktive Abrechnung.
    Im Falle eines Kaskoschadens obliegt die Schadensregulierung dem Versicherer. Die zusätzliche Beauftragung und Kosten eines unabhängigen SV übernimmt im Regelfall der Fahrzeughalter.
  • Porsche-Urteil
    (Bundesgerichtshof vom 29.04.2003 AZ VI ZR 398/02, AZ VI 393/02)
    Durch dieses Urteil des Bundesgerichtshofes wurde entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Marken-Werkstatt hat, auch für den Fall, dass er nicht instand setzen lässt.
    In der zweiten Entscheidung wird aufgeführt, dass der Geschädigte Anspruch auf Reparaturkosten hat, falls diese unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen und der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzt.
    Voraussetzung ist die Gegebenheit der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch die Erstellung einer Reparaturmaßnahme.