Wissenswertes



Sie sind unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden?

Beachten Sie folgende Punkte:

  • Die freie Wahl des unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen (SV)
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen SV zur Beweissicherung und Schadensfeststellung zu beauftragen. Dies gilt auch in dem Fall, dass die gegnerische Versicherung bereits einen SV beauftragt hat. Die Kosten für das SV-Gutachten sind erstattungspflichtig.
    Ausnahme: Schaden unter 750,00€ Schadenshöhe, hier reicht ein erstattungspflichtiger Kostenvoranschlag des Sachverständigen.
    (Relevante BGH-Urteile: www.captain-huk.de/urteile/wichtige-bgh-urteile)
  • Beweissicherung
    Die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und Schadenshöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
    Im möglichen Streitfall ist eine Beweissicherung zur Klärung der Schuld- und Erstattungsfrage nötig.
  • Schadensnachweis
    Wird ein Instand gesetztes Fahrzeug weiter veräußert, ist die Tatsache eines Unfalls offenbarungspflichtig. Durch das Schadensgutachten mit Fotodokumentation kann einem Kaufinteressen der genaue Schadensumfang belegt werden.
  • Feststellung Wertminderung
    Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch einen unabhängigen SV belegt werden. Ohne die Wertminderungs-Feststellung Ihres Gutachters wird häufig auf die Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro verzichtet.
  • Abrechnung nach Gutachten
    Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
  • Freie Werkstatt-Wahl
    Sie haben selbstverständlich das Recht, unabhängig von möglichen Versicherungsauflagen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt instand setzen zu lassen.
  • Nutzungsausfall
    Mit Hilfe des Gutachtens wird die unfallbedingte Ausfallzeit festgestellt. Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen bzw. die Abrechnung auf Basis einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges übernimmt Ihr SV.
  • Wahrung eigener Interessen
    Halten Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens stets in Ihren Händen. Auch wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens anbietet, lassen sie es nicht zu, dass Ihr unabhängiger SV durch ein sogenanntes Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung ausgeschaltet wird.
    Sie hat grundsätzlich eigene Interessen. Ihr Kraftfahrzeug-Sachverständiger vertritt deutlich Ihre Interessen
  • Freie Wahl des Rechtanwaltes
    Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte bei Handlungsbedarf einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen.
    Die Kosten hierfür hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen.
  • Klare Behebung von Unfallschäden ergibt Schadensbegrenzung
    Ihr unabhängiger SV trägt dazu bei, dass auch die gegnerischen Versicherungsgesellschaften vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt werden.
    Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Behebung von Unfallschäden finanzieren.